Formungültige Testamente
Wer den eigenen Nachlass regeln möchte, urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann den letzten Willen in einem eigenhändigen Testament festhalten, von einer Urkundsperson öffentlich beurkunden lassen oder in Notfällen gegenüber zwei Zeugen mündlich äussern. In allen Fällen sind die Formvorschriften des Zivilgesetzbuches einzuhalten. Ansonsten kommt entgegen dem eigenen Willen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Wie erstelle ich ein gültiges eigenhändiges Testament?
Eigenhändige Testamente sind von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren sowie mit einer Unterschrift zu versehen. Seit 1996 muss der Errichtungsort nicht mehr angegeben werden, dies ist aber weiterhin zu empfehlen. Werden Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben, ist das Testament mangelhaft. Dieses muss jedoch nicht in jedem Fall für ungültig erklärt werden. Allenfalls lassen sich die erforderlichen zeitlichen Angaben auf andere Weise feststellen oder es stellen sich keine zeitlichen Fragen betreffend Gültigkeit der Verfügung, wie z.B. das Datum für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit oder die Reihenfolge mehrerer Verfügungen. Das Testament kann zur sicheren Aufbewahrung der zuständigen Behörde (im Kanton Luzern: Teilungsbehörde der Wohnsitzgemeinde) übergeben werden. Bei einem späteren Wohnsitzwechsel erfolgt keine Übermittlung. Das Testament muss in diesem Fall herausverlangt und am neuen Wohnort erneut hinterlegt werden.
Testament gültig unterschreiben
Die Formvorschriften sollen Erblasserinnen und Erblasser vor übereilten Rechtshandlungen schützen und erfüllen auch eine Beweisfunktion. Die Unterschrift dokumentiert die Identität der Erblasserin oder des Erblassers sowie die Vollendung und Inkraftsetzung des Testaments. Weiter soll die Unterschrift Ergänzungen verhindern. Es empfiehlt sich deshalb, die erforderliche Unterschrift am Ende des Testaments respektive unter den Text zu setzen.
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid vom 19. Juli 2023 eine einleitende Selbstnennung («Ich, C., geboren […] 1953, in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:») nicht als Ersatz für die fehlende Unterschrift anerkannt. Die Tatsache, dass das Testament in einem Umschlag – von der Erblasserin eigenhändig als «Testament C., U.» beschriftet – dem Erbschaftsamt zwecks Aufbewahrung übergeben wurde, änderte nichts an der Formungültigkeit des Testaments wegen fehlender Unterschrift (BGE 150 III 1).
Gültiges Testament auch gültig widerrufen
Gültig errichtete Testamente können jederzeit unter Einhaltung der Formvorschriften ergänzt, ersetzt oder widerrufen werden. Ein Widerruf ist auch durch Vernichtung des Testaments möglich. Bei öffentlich beurkundeten Testamenten müssen die Originalexemplare vernichtet werden, die Vernichtung einer Kopie wirkt nicht als Widerruf. Wurde das Testament hinterlegt, sind auch die hinterlegten Exemplare zu vernichten oder in einem neuen Testament ausdrücklich aufzuheben. Ein Nebeneinander mehrerer, sich widersprechender Testamente gilt es zu verhindern, will man zukünftige Erbstreitigkeiten vermeiden. Es empfiehlt sich daher, den Widerrufswillen in einem neuen, formgültigen Testament klar festzuhalten.
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